Nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz kann ein Internetprovider gerichtlich dazu veranlaßt werden, Auskunft über einen Internetanschlussinhaber und dessen (Internet-)Verkehrsdaten zu erteilen. Hiergegen steht dem Anschlussinhaber ein Beschwerderecht zu. Der Internetanschlussinhaber kann auch nach Auskunftserteilung durch den Internetprovider noch Beschwerde gegen den gerichtlichen Gestattungsbeschluss erheben (OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010, Az: 6 W 82/10).
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