Ein Minderjähriger hatte zwei Musiktitel unberechtigterweise in einer Internettauschbörse eingestellt (sog. Filesharing) und so gegen das Urheberrecht der Künstler verstoßen. Er wurde vom Landgericht Hamburg zur Zahlung von 15 Euro Schadensersatz pro eingestellten Musiktitel verurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az: 308 O 710/09). Die Klage der Künstler auf Zahlung von jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Musiktitel wurde anteilig abgewiesen. Das Landgericht Hamburg sah den von den Musikern geltend Schadensersatz als überhöht an, da vom Minderjährigen lediglich eine angemessene Lizenzgebühr geschuldet ist und sich diese auf ca. 15 Euro pro Titel beläuft (Verweis auf die BITKOM und GEMA-Gebühren).
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