Ein Umknicken des Fußes an der Bordsteinkante ist ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, so dass die Unfallversicherung auch bei einem Umknicken des Fußes zur Leistung verpflichtet ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.06.1975, Az.: 20 U 358/74). Auch ein durch eine sonstige Bodenunebenheit herbeigerufenes Umknicken des Fußes ist ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, so dass die Unfallversicherung auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet ist (LG Göttingen, Urteil vom 16.02.1990, Az.: 8 O 389/89).
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