Wird der Arbeitsweg für ein längeres Privatgespräch (mehrere Minuten auf einem Privatgelände) unterbrochen, so besteht kein Versicherungsschutz mehr in der gesetzlichen Unfallversicherung (SG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2010, Az: S 4 U 2233/09). Lediglich ganz geringfügige Unterbrechungen des Arbeitsweges sind noch vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung noch umfaßt (z.B. das Einwerfen eines Briefes).