Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers (z.B. wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen) ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn diese nur aus dem Interesse heraus erfolgt, Geld zu verdienen (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08). Eine diesbezügliche Klage ist unzulässig, da die Klagebefugnis fehlt. Ein Indiz für eine missbräuchliche Abmahnung ist, wenn der Unternehmer mit der Abmahntätigkeit mehr Umsatz macht, als mit dem Verkauf von Waren.
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