Erleidet man aufgrund einer allergischen Lebensmittelreaktion (nach dem des oralen Verzehrs von Lebensmitteln) eine dauerhafte Gesundheitsschädigung, so ist diese in der privaten Unfallversicherung mitversichert. Eine allergische Lebensmittelreaktion stellt in diesem Zusammenhang einen Unfall im Sinne von § 178 Abs. 2 VVG dar: „Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet“ (OLG München, Urteil vom 01.03.2012, Az: 14 U 2523/11).
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