Die Arbeitsvertragsklausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Die Arbeitsvertragsklausel ist in diesem Falle unwirksam und der Arbeitnehmer kann die volle Vergütung der angefallenen Überstunden vom Arbeitgeber fordern (BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 517/09).
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