Bezeichnet ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern den gemeinsamen Chef in Telefonaten als „Heini“, „Pisser“ und „hinterfotzig“, so rechtfertigen diese Worte nicht eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, da ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, ausschließlich positiv über seinen Arbeitgeber zu denken und zu sprechen. Ferner waren die Worte in Telefonaten gefallen, die keine Außenwirkung auf das Betriebsklima hatten und dieses somit nicht massiv beeinträchtigten konnten (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 27.09.2013, Az.: 2 Ca 3550/12).
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