Tätigt ein Versicherungsnehmer eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrzeug und kommt es bei dieser zu einem Unfall, kann sich eine bestehende Kaskoversicherung auf eine vollständige Leistungsfreiheit berufen, wenn die Trunkenheitsfahrt vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig begangen wurde (BGH, Urteil vom 11.01.2012, Az: IV ZR 251/10). Bei einer Leistungskürzung durch die Kaskoversicherung bedarf es jedoch regelmäßig einer Einzelfallabwägung, so dass die Versicherung auch bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers ab 1,1 Promille nicht sofort eine Leistungskürzung auf null vornehmen darf.
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