Nein! Es stellt eine unzumutbare Härte dar, die einen Trennungsunterhaltsanspruch entfallen lässt, wenn der Noch-Ehegatte Trennungsunterhalt verlangt und mit seinem neuen Partner eine Immobilie kauft (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2009, Az.: 9 WF 19/09). Wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, stellt es eine unzumutbare Härte für den Unterhaltsschuldner dar, noch weiterhin Unterhalt an den Noch-Ehegatten zahlen zu müssen. Im vorliegenden Fall kaufte die Noch-Ehefrau mit ihrem neuen Partner ein Wohnhaus, wobei die Noch-Ehefrau offiziell die obere Etage des neu erworbenen Hauses alleine bewohnte. In dieser Etage gab es jedoch keine Küche…………
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