Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn dieser einen Bereich, in dem die Räum- und Streuarbeiten noch nicht abgeschlossen sind, begeht, ohne sich ausreichend gegen einen Sturz zu sichern (OLG Saarbrücken Urteil vom 18.10.2011, Az: 4 U 400/10 – 119).
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