Klingelt ein Vermieter an der Wohnungstüre des Mieters permanent (sog. Sturmklingeln), um diesem ein Schriftstück zu übergeben (im Fall die Mietvertragskündigung), so stellt das Übergeben von Schriftstücken an der geöffneten Wohnungstür keinen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar, auch wenn dem ein Sturmklingeln durch den Vermieter vorausgegangen ist. Aufgrund des Sturmklingelns und der Übergabe der Kündigung an der geöffneten Wohnungstüre kann man auch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (im Fall in Höhe von 15.000,00 Euro) gegenüber dem Vermieter geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2012, Az.:473 C31187/11).
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