Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008, Az.: VI ZR 126/07) können Verkehrssicherungspflichten (z.B. Streupflicht) auf Dritte zur eigenen Entlastung übertragen werden.
Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen (z.B. Vermieter) verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten des neuen Verkehrssicherungspflichtigen (z.B. Mieter). Wer die Verkehrssicherungspflichten übernimmt, wird seinerseits schadensersatzrechtlich verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig zwischen den Parteien vereinbart wird.
Selbst wenn die getroffene Verkehrssicherungspflichtübertragung (z.B. Streupflichtübertragung) rechtlich unwirksam ist und der Übernehmende jedoch die Verkehrssicherungspflichten faktisch ausübt und sich der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige hierauf verlässt und keine eigenen Vorkehrungen mehr trifft haftet der Übernehmende schadensersatzrechtlich für eintretende Schäden (z.B. Fußgänger fällt auf vereistem Gehweg).
Urteile zum Thema:
Streupflicht – Keine Streupflicht vor 7.00 Uhr morgens!
Streupflicht – Keine Streupflicht vor 6.15 Uhr und außerhalb der Verkehrszeiten
Streupflicht der Gemeinde nicht vor 9 Uhr an Sonn- und Feiertagen
Streu- und Räumpflicht des Trägers der Straßenbaulast
Streupflicht: Keine generelle der Gemeinden auf Gehwegen
Streupflichtübertragung unwirksam – Haftung des Beauftragten
Streupflichtverletzung: Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
Streupflicht der Gemeinde für Gehwege schützt keine Fahrradfahrer