Macht sich ein Elternteil einer erheblichen abermaligen Schulpflichtentziehung schuldig (37 Tage im Zeitraum von 11/2008 bis 02/2009) und hat das Kind erhebliche schulische Leistungsdefizite, so kann das Elternteil zu einer Haftstrafe auf Bewährung und im Wiederholungsfalle wegen Schulpflichtentziehung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2011, Az: 2 Ss 413/10).
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