Die Bezeichnungen „Schlampe“ und „Hure“ begründen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung vom 04.03.2004, Az: 1 BvR 2098/01) einen Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen führt jedoch nicht jede Beleidigung im Sinne des § 185 StGB automatisch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und zu einem Schmerzensgeldanspruch des Beleidigten. Da die Grundrechte gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld mangels einfach gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur in den Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dies die Menschenwürdegarantie und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten (AG Bremen, Urteil vom 29.03.2012, Az: 9 C 306/11).
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