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Schaden in Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb (Fahrer sitzt im Fahrzeug)

Auf die Pflichtverletzung und Haftung eines Waschanlagenbetreibers kann nur dann geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist. Der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers besteht aber nur dann, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Sind indes andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache selbst gesetzt haben könnte, so scheidet eine Verantwortung und Haftung des Waschstraßeninhabers aus (LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 51 S 27/11).

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