Ein Reisender kann den Reisepreis gegenüber seinem Reiseveranstalter nicht aufgrund der Tatsache mindern, dass am Urlaubsort schlechtes Wetter geherrscht hat (Landgericht Hannover, Urteil vom 17.08.2009, Az.: 1 O 209/07). Es besteht ein natürliches Risiko, dass das Wetter schlecht ist. Dies muss vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden.