Ein tragisches Ende nahm das Liebesspiel eines Paares. Als Folge der heftigen Bewegungen des übereifrigen Mannes spürte die Frau plötzlich einen stechenden Schmerz – allerdings im Rücken, dem sodann auch starke Blutungen folgten. Die Frau verlor das Bewusstsein und der entsetzte Liebhaber rief sofort einen Notarzt zu Hilfe. Im Krankenhaus lautete die Diagnose der Ärzte: Querschnittslähmung mit hundertprozentiger Invalidität. Von ihrer Unfallversicherung versuchte die Frau eine Invalidenrente zu erlangen. Doch die Versicherung wies diese Ansprüche zurück. Schließlich stelle der Geschlechtsakt keinen Unfall dar, da „Verletzungen infolge von Eigenbewegungen“ – hier die Eigenbewegungen beim Sexualakt – nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nicht als Unfall gälten. Ein Grund für eine Ersatzpflicht der Versicherung sei daher nicht erkennbar. Die Versicherte klagte und war vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf erfolgreich.
Bei den Folgen des Geschlechtsverkehrs habe es sich in der Gesamtschau durchaus um einen Unfall im Sinne der gesetzgeberischen Regelungen gehandelt. Denn immerhin habe nicht nur ein innerkörperlich ablaufender Vorgang vorgelegen, sondern eine äußere Einwirkung. Die Frau konnte daher Invaliditätsleistungen beanspruchen.
Lassen Sie sich den Spaß nicht verderben!