Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt an die versicherte Person eine Berufsunfähigkeits-rente, wenn diese nach Beginn der Versicherung berufsunfähig wird. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Berufsunfähig ist eine versicherte Person, wenn sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Maß-gebend ist insoweit, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung bei der versicherten Person auswirken. In der Regel machen die Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre Leistungspflicht von einer mind. 50 %igen Berufsunfähigkeit der versicherten Person abhängig. Der Grad der Berufsunfähigkeit wird regelmäßig dadurch bestimmt, dass durch einen medizinischen Gutachter festgestellt wird, welche Tätigkeiten mit welchem zeitlichen Anteil für die versicherte Person unzumutbar sind und dass die unzumutbaren Tätigkeiten mit den zumutbaren Tätigkeiten ins Verhältnis gesetzt werden. Die Berufsunfähigkeit der versicherten Person muss auf Dauer bestehen. Auf Dauer liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn bei der versicherten Person ärztlicherseits festgestellt wird, dass mit einer Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft nach dem heutigen Stand der Medizin voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Diese Beurteilung stellt eine medizinische Prognose dar. Viele Versicherungen fordern als Voraussetzung für ihre Leistungspflicht zudem noch, dass die versicherte Person über die Berufsunfähigkeit hinaus außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. Verweisungsklausel).
Versicherte müssen in diesen Fällen um eine Versicherungsleistung zu erhalten noch nachweisen, dass sie auch keine anderen Berufstätigkeiten mehr ausüben können. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 195 BGB in 3 Jahren.