Nimmt ein Angehöriger, ein Arzt oder ein beauftragter Dritter auf Grundlage des Patientenwillens einen Abbruch der lebenserhaltenden Behandlung bzw. der lebenserhaltenden Maßnahmen vor, so ist sein Verhalten nicht strafbar (BGH, Urteil vom 25.06.2010, Az: 2 StR 454/09). Im vorliegenden Fall hatte eine Tochter den Schlauch der künstlichen Ernährung ihrer Mutter durchgeschnitten. Die Mutter hatte gegenüber der Tochter einmal geäußert, dass sie im Falle der künstlichen Ernährung die Einstellung derselben wünscht.
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