Wird man über einen Zeitraum von fast einem Jahr regelmäßig in der Woche nachts 2- bis 3mal anonym angerufen und führen diese Anrufe zu erheblichen Schlafstörungen, so hat man gegenüber dem Anrufer einen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch. Im Fall wurde dem Belästigten ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 1.200,00 € zugesprochen (AG Lübeck, Urteil vom 28.01.1997, Az.: 24 C 2596/96). Wird ein Telefonanschluss missbräuchlich zum „Telefonterror“ (z.B. für anonyme nächtliche Anrufe) benutzt, kann die Telefongesellschaft den jeweiligen Telefonanschluss sperren (AG Bonn, Urteil vom 04.08.1993, Az: 2 C 353/93).
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