Es ist die Pflicht aller Arbeitgeber nach § 1 Arbeitsschutzgesetz und § 1 Arbeitsstättenverordnung, ihre Arbeitnehmer vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen. Ein Nichtraucher hat nach § 5 Nichtraucherschutz – Arbeitsstättenverordnung einen Anspruch auf einen Nichtraucherarbeitsplatz. Der Wortlaut von § 5 Arbeitsstättenverordnung lautet:
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, in seinem Unternehmen ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Unternehmens beschränktes Rauchverbot zu erlassen, falls ein Nichtraucherschutz in seinem Unternehmen nicht anders erzielt werden kann. Das Rauchverbot im Unternehmen kann der Arbeitgeber durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen umsetzen (z.B. durch die Trennung von Rauchern und Nichtrauchern in unterschiedlichen Arbeitsbereichen, die Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen in den getrennten Arbeitsbereichen).
Ausnahmen vom „absoluten Nichtraucherschutz“ der Arbeitnehmer bestehen nach den gesetzlichen Regelungen des § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung jedoch bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Hier braucht der Arbeitgeber Arbeitnehmerschutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen
Arbeitnehmer, die in einer Gaststätte arbeiten, in der das Rauchen gesetzlich verboten ist, haben ebenfalls Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05. 2009, Az.: 9 AZR 241/08).
Die Anordnung eines Rauchverbots gegenüber den Arbeitnehmern betrifft nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das sog. „Ordnungsverhalten im Betrieb“ und ist daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber muss daher alle Maßnahmen des Nichtraucherschutzes mit dem Betriebsrat abstimmen, falls ein Betriebsrat im jeweiligen Unternehmen besteht. Der Arbeitgeber kann die Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes mit dem Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbaren.