Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens muss den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen. Hiernach ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für die Untersuchungsanordnung und die vorgesehene Fragestellung konkret mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz FeV). Diese Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde ist notwendig, damit der Betroffene eine eigene Entscheidung dazu treffen kann, ob er sich der Begutachtung unterziehen will, mit der ihm – insbesondere wenn es sich wie hier um eine medizinisch-psychologische Untersuchung handelt – erhebliche Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht zugemutet werden. Kommt der Betroffene bei einer nicht nachvollziehbaren MPU-Anordnung dieser nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist (OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2012, Az: 16 B 326/12).
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