Vom Mieter im angemieteten Garten angepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken oder sonstige Pflanzen dürfen von diesem nach Mietvertragsende nicht ohne weiteres wieder ausgegraben werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. Die vom Mieter eingepflanzten Pflanzen sind nach einigen Jahren wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Vermieters geworden, so dass sich der Mieter gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Pflanzen ohne dessen ausdrückliche Genehmigung wieder entfernt (Landgericht Detmold, Urteil vom 26.03.2014, Az.: 10 S 218/12).
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