Ein Vermieter ist darf die von einem Mieter geleistete Kaution während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten, wenn der Mieter die Miete wegen Wohnungsmängeln mindert. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene bare Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters in voller Höhe zurückerhält, soweit dem Vermieter keine Ansprüche gegenüber dem Mieter zustehen. Dies würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: VIII ZR 234/13).
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