Ein Grundstückseigentümer braucht es generell nicht hinzunehmen, wenn Dritte gewerbliche Luftaufnahmen des Grundstücks des Grundstückseigentümers fertigen. Jedoch muss im Einzelfall eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Fotografen und den Interessen des Grundstückseigentümers vorgenommen werden, wenn auf dem Foto weder der Grundstückseigentümer noch die genaue Lage des Grundstücks erkennbar sind (AG München, Urteil vom 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09).
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