Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen wie Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen auf benachbarte Grundstücke nicht verantwortlich, wenn er den gesetzlich vorgeschrieben Grenzabstand bei der Baumanpflanzung eingehalten hat (BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03).
Der Eigentümer von Bäumen muss diese weder auf das zulässige Maß zurückschneiden noch ihre Höhe begrenzen, wenn die landesrechtlich vorgeschriebene Ausschlussfrist abgelaufen ist.