Bezeichnet ein Arbeitnehmer einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers während einer Auseinandersetzung mehrfach als Arschloch, ohne zu wissen, dass es sich bei diesem um einen Kunden/Kundenvertreter seines Arbeitgebers handelt, kann ihm sein Arbeitgeber nicht fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010, Az: 4 Sa 474/09). Die ausgesprochenen Beleidigungen stellen zwar einen schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, jedoch wußte der Arbeitnehmer nicht, dass er durch die ausgesprochenen Beleidigungen die Kundenbeziehungen seines Arbeitsgebers gefährdet, so dass der Arbeitgeber lediglich dazu berechtigt ist, das Verhalten des Arbeitnehmers abzumahnen.
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen
Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.
Urteile und Beiträge
Unsere Kontaktinformationen
Rechtsanwälte Kotz GbR
Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)
Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung
Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!