Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut“ seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2004, Az.: 7 U 94/03).
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