Küßt ein/e Fahrzeugführer/in eine/n Beifahrer/in und kommt es hierdurch zu einem Verkehrsunfall haftet der/die Fahrzeugführer/in allein für den verursachten Verkehrsunfall. Das Küssen wiegt ebenso schwer wie die Unfallverursachung eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers. Ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners (z.B. nicht angeschnallt) tritt hinter dem Verschulden des küssenden Fahrzeugführers vollständig zurück (LG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012, Az: 5 O 17/11).
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