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Kündigung aufgrund heimlicher Videoaufnahmen am Arbeitsplatz unwirksam

Ein Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht aufgrund bloßer Verdachtsmomente einer Straftat heimlich per Video überwachen. Erst wenn sich konkrete und nachprüfbare Verdachtsmomente, dass ein bestimmter Arbeitnehmer Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers begeht, darf der Arbeitgeber nach einer umfassenden Interessensabwägung heimliche Videoaufnahmen tätigen. Heimliche Videoaufnahmen die ohne konkrete und nachprüfbare Verdachtsmomente vorgenommen sind rechtswidrig und unterliegen einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht (ArbG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.2011, Az: 11 Ca 7326/10 sowie Beschluß vom 29.04.2011, Az: 9 BV 183/10). Das bedeutet, selbst wenn ein Arbeitnehmer bei einer Straftat gegen das Eigentum des Arbeitgebers heimlich aufgenommen wird, kann der Arbeitgeber hierauf keine Kündigung stützen.

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