Berichtigt ein Versicherungsnehmer Falschangaben in der Schadensanzeige bevor die Kaskoversicherung eine Leistungsentscheidung trifft, so ist die Versicherung nicht dazu berechtigt, die Versicherungsleistungen zu kürzen (LG Dortmund, Urteil vom 11.03.2010, Az: 2 O 245/09).
Während nach altem Recht ausreichend war, dass falsche Angaben generell geeignet waren, die Feststellungen über den Versicherungsfall oder die Leistungspflicht des Versicherers nachteilig zu beeinflussen, ist nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. nunmehr erforderlich, dass die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellungen des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hat. Demnach fehlt es an der erforderlichen Kausalität, wenn der Versicherungsnehmer erfolglos auf den Versicherer einwirkt oder wenn der Versicherer noch vor seiner Leistung die Unrichtigkeit der Falschangaben bei Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles erkennt.