Es ist grob fahrlässig, wenn ein Kreditkarteninhaber seine Kreditkarte in einem verschlossenen Fahrzeug aufbewahrt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Karte sichtbar oder z.B. im Handschuhfach aufbewahrt wird. Wird die Kreditkarte aus dem Fahrzeug entwendet, haftet der Kreditkarteninhaber für den entstandenen Schaden (Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.07.2010, Az: 61 C 389/10).
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