Skip to content

Krankheitsbedingte Arbeitnehmerkündigung

Eine Erkrankung eines Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, dass Arbeitsverhältnis mit diesem zu kündigen.

Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Erkrankung jedoch auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Häufig besteht der Irrglaube, einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer könne nicht gekündigt werden. Einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer kann ebenfalls gekündigt werden.

Bei krankheitsbedingten Kündigungen unterscheidet man zwischen Kündigungen wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, Kündigungen wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit, Kündigungen wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung und Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen. Vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt werden kann.

Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung muss überprüft werden, ob eine negative Gesundheitsprognose bei dem Arbeitnehmer vorliegt, die dazu führt, dass es zukünftig zu erheblichen betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Betrieb des Arbeitgebers kommt. Häufige Kurzerkrankungen können ein Indiz für eine negative Gesundheitsprognose sein.

Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsunfähig, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt, da ihn der Arbeitgeber nicht mehr einsetzen kann. Bei Langzeiterkrankungen ist eine Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel erst dann sozial gerechtfertigt, wenn mit einer Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers in den nächsten 24 Monaten nach Zugang der Kündigung nicht gerechnet werden kann. Eine krankheitsbedingte Leistungsminderung des Arbeitnehmers kann ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen, wenn durch die Leistungsminderung die betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers beeinträchtigt werden. In der Regel ist eine Leistungsminderung von einem Drittel zur üblichen Arbeitskraft erheblich.

Ist die Leistungsminderung so erheblich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegen, so sind die besonderen Kündigungsschutzvoraussetzungen nach § 85-92 SGB IX zu beachten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!