Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Krankentagegeldversicherung in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach den gängigen Versicherungsbedingungen hindert grundsätzlich jede (auch geringfügige) Tätigkeit, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen ist, das Entstehen eines Leistungsanspruchs. Nimmt ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme „seine frühere Tätigkeit“ – zumindest teilweise – wieder auf, hat er keinen Krankentagegeldanspruch mehr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer lediglich einen Arbeitsversuch unternimmt. Ein Arbeitsversuch erschöpft sich in der Erprobung der Belastbarkeit des Versicherungsnehmers. Er dient dazu, festzustellen, ob der Versicherungsnehmer überhaupt wieder in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen (OLG Köln, Az.: 20 U 119/13, Urteil vom 10.01.2014).
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