Ein Arbeitnehmer der in einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen arbeitete führte im Auftrag seines Arbeitgebers zunächst Rohrüberprüfungsarbeiten bei einer Kundin durch. Nach ein paar Tagen verlegte er der Kundin neue Rohre und erhielt von der Kundin einen Betrag in Höhe von 900 Euro in bar. Eine Quittung stellte er im Namen seines Arbeitgebers der Kundin nicht aus. Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, da er in den Markt- und Kundenbereich seines Arbeitgebers eingegriffen hat. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine gleichartigen Dienste oder Leistungen anbieten. Ein solches Arbeitnehmerverhalten rechtfertigt eine fristlose Arbeitnehmerkündigung (LAG, Urteil vom 28.01.2013, Az: 16 Sa 593/12). Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflichten in einer Weise verletzt hat, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung überwiegt.