Ein Mieter ist berechtigt, seinen Kinderwagen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses abzustellen, wenn keine andere Abstellmöglichkeit vorhanden ist und keine Verletzung von brandschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt. Ein anketten des Kinderwagens im Treppenhaus ist jedoch nicht gestattet. Eine Klausel im Mietvertrag, dass ein Abstellen von Gegenständen nur mit Zustimmung des Vermieters erfolgen darf ist nach § 307 BGB unwirksam, da sie die Rechte des Mieters in unzulässigerweise einschränkt (LG Berlin, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 63 S 487/08).
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