Der Versicherungsnehmer ist bei einem Versicherungsfall dazu verpflichtet, den Unfallanzeigebogen wahrheitsgemäß auszufüllen und alles zu tun was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die vorgenannten Pflichten, ist die Versicherung leistungsfrei. Es hilft dabei auch nicht das Argument, man habe die Geliebte als Unfallzeugin verschwiegen, um eine Ehekrise zu vermeiden (LG Dortmund, 23.04.2010 – 22 O 171/08).