Wird ein Hund mit einem „kinderlieben Wesen“ verkauft, bedeutet dies nicht, das der Hund auf Aktionen von Kindern, gleich welcher Art, in einer Weise reagiert, die Gefahren für Kinder völlig ausschließt. Dies würde dem Selbsterhaltungstrieb des Tieres zuwiderlaufen. Kinderlieb bedeutet daher, dass der Hund bei adäquatem tiergerechten Verhalten der Kinder keine Verhaltensweisen an den Tag legt, die geeignet sind eine Gefahrenlage hervorzurufen.
Das Wesen eines Hundes ist eine Eigenschaft, die aufgrund der das Tier umgebenden Bedingungen ständigen Veränderungen unterliegt. Insofern handelt es sich nicht um eine fixe Sacheigenschaft, sondern um eine veränderliche Eigenschaft, die sich mit Eintritt oder Wegfall äußerer Umstände ändern kann.
Man kann daher als Hundekäufer nicht ohne weiteres vom Hundekaufvertrag zurücktreten, wenn der Hund nicht in allen Situationen ein kinderliebes Wesen aufweist (AG Halle (Saale), Urteil vom 25.10.2011, Az: 95 C 881/11).