Gibt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei arbeitsunfähiger Erkrankung oder Urlaub trotz entsprechender Aufforderung nicht den Fahrzeugschlüssel des Dienstfahrzeugs heraus, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 7 Sa 1052/09).
Ein verhaltensbedingter Grund zur Kündigung kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten kann sogar einen wichtigen Grund darstellen, der den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen kann. Als Verletzung einer Nebenpflicht ist ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers anzusehen.