Die Gewährleistungsausschlussklausel: „Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“ in einem Musterautokaufvertrag ist unwirksam, da der Wortlaut „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ in Satz 1 jegliche Haftung ausschließt (LG Oldenburg, Urteil vom 01.02.201,Az.: 6 O 2527/11).
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