Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten im Verkehrszentralregister ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehungsverfügung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem sich zulasten des Fahrerlaubnisinhabers im Verkehrszentralregister erstmals 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat (sog. Tattagprinzip) und nicht auf den Zeitpunkt deren rechtskräftiger Ahndung an.
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