Eine geschäftliche „Baustellenhomepage“ ohne Informationen (nur mit Logo und dem Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet) benötigt nach einem Urteil des LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10, kein Impressum. Werden jedoch auf der geschäftlichen „Baustellenhomepage“ („Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“) bereits konkrete Firmenleistungen beworben und auch zum Download angeboten (z.B. ein Katalog zum Download), so werden mit der „Baustellenhomepage“ bereits wirtschaftliche Interessen verfolgt. In diesem Fall muss auf der „Baustellenhomepage“ bereits ein Impressum vorhanden sein (LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12).
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