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Fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen zugehen!

Spricht der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aus, so muss diese innerhalb von 2 Wochen (vgl. § 626 BGB), nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund, beim Arbeitnehmer zugehen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08). Sendet der Arbeitgeber die fristlose Kündigung zu spät ab und geht diese dem Arbeitgeber erst nach 2 Wochen zu, so ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.

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