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Fristlose Kündigung bei Mietrückstand

Kündigt ein Vermieter das Wohnraummietverhältnis wegen Mietrückstands, so muss er in der Kündigung lediglich als Kündigungsgrund den Mietzahlungsrückstand angeben sowie die einzelnen Zahlungsrückstände (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: VIII ZR 96/09.). Anhand dieser Angaben kann der Mieter erkennen, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und sich hiergegen Einwendungen erheben.

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