Viele Unfallversicherungsverträge sehen vor dass eine unfallbedingte Invalidität 12 Monate nach dem Unfall eingetreten sein muss und die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und gegenüber der Versicherung geltend gemacht sein muss. Diese Regelung in den Unfallversicherungsbedingungen benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist wirksam. Ebenso wenig ist die Regelung intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es handelt sich bei der Fristenregelung für die ärztliche Feststellung der Invalidität und Geltendmachung um eine Anspruchsvoraussetzung, mit der Spätschäden im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung unabhängig von einer früheren Erkennbarkeit und einem Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Nur in Ausnahmefällen ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf eine Fristversäumnis zu berufen. Dem Versicherer ist es verwehrt, sich auf ein Fristversäumnis zu berufen, wenn er noch nach Fristablauf eine „Reihe von ärztlichen Untersuchungen und Explorationen“ des Versicherungsnehmers veranlasst, die mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden sind (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: IV ZR 39/11).
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