Beantwortet ein Arbeitnehmer bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung nicht den Tatsachen entsprechend, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn die unrichtige Beantwortung für den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht ursächlich war (BAG, Urteil vom 07.07.2011, Az: 2 AZR 396/10). Insoweit ist es zudem umstritten, ob der Arbeitgeber überhaupt nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung fragen darf.
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