Arbeitnehmer sind auch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zur Herausgabe von Firmenschlüsseln an ihren Arbeitgeber verpflichtet sind, weil der Arbeitgeber Eigentümer (oder rechtmäßiger Besitzer) der Schlüssel ist. Arbeitnehmer sind insoweit, wie bei allen Arbeitsmitteln, nur Besitzdiener der Schlüssel im Sinne von § 855 BGB. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein Herausgabeverlangen von Firmenschlüsseln, und zwar auch von solchen, die nicht den eigentlichen Arbeitsraum des Arbeitnehmers betreffen, gegenüber dem Arbeitnehmer nicht begründen muss. Keine Herausgabepflicht besteht für den Arbeitnehmer, wenn das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers rechtsmissbräuchlich oder gar schikanös ist, insbesondere wenn der einzige Grund für das Herausgabeverlangen die Herabwürdigung des Arbeitnehmers oder die Erzeugung einer sachlich nicht gerechtfertigten Drucksituation auf den Arbeitnehmer ist (LAG München, Urteil vom 26.08.2010 , Az.: 3 Sa 196/10).
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