Das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers kann aus verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt werden, wenn er ein Firmenfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt (im Fall 0,64 Promille). Durch die Alkoholfahrt hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber darf von dem Arbeitnehmer erwarten, dass dieser nüchtern das Firmenfahrzeug führt. Eine bestehende Alkoholerkrankung kann den Arbeitnehmer nicht entlasten. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wiegt auch derart schwer, dass ihm vom Arbeitgeber nicht zuvor eine Abmahnung hätte erteilt werden müssen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2014, Az.: 24 Ca 8017/13).
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