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Bankrecht – Fragen & Antworten

Anlageberatung:

Inhalt und Umfang der Beratungspflicht der Bankmitarbeiter hängen in ihrer konkreten Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Risikobereitschaft und den konkreten Anlagezielen des Bankkunden ab. Die gegebene Empfehlung des Bankberaters muss jedoch unter Berücksichtigung des Anlageziels (konservative Anlage – risikoreiche Anlage) auf die persönlichen Verhältnisse des Bankkunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. Verstößt der Bankberater gegen die ihm obliegenden Beratungs- und Informationspflichten, so haftet die Bank gegenüber ihrem Kunden auf Schadensersatz. Ein Verstoß gegen die Anlageberatungspflicht liegt bereits vor, wenn die Bank bei einer Beratung individuelle Belange des Kunden außer Acht lässt. 

 

Bürgschaft – krasse Überforderung des Bürgen:

Der Bürge ist mit einer Bürgschaft nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs „krass überfordert“, wenn die Verbindlichkeit für die er einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, dass er die Forderung im Sicherungsfall aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens/Vermögens tilgen kann (z.B. Hausfrauenbürgschaft). Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden immer dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld zahlen kann. Solche Bürgschaften sind wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Der Bürge haftet in diesen Fällen nicht.

 

EC-Kartenmissbrauch – Haftung:

Hinsichtlich der Haftung des EC-Karteninhabers muss man zwischen einer Verwendung der EC-Karte an einem Geldautomaten mittels PIN-Nummer und einer Verwendung der EC-Karte am Bankschalter unterscheiden. Wird mit der EC-Karte nach einem Diebstahl mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl kommt als andere Ursache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die EC-Karte in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist. Das die PIN von den Dieben ausgelesen worden ist, hält der Bundesgerichtshof aufgrund der Verschlüsselung für unwahrscheinlich. Kann der Karteninhaber ein Ausspähen der PIN nicht beweisen, haftet er für die missbräuchliche Verwendung seiner EC-Karte und den entstandenen Schaden. Wird die gestohlene EC-Karte jedoch für unberechtigte Abhebungen an einem Bankkassenschalter verwendet, haftet in der Regel die Bank für den entstandenen Schaden. Das Kreditinstitut kann sich durch eine Legitimationsprüfung (Abgleich der Unterschrift mit der hinterlegten Unterschrift, Überprüfung des Aussehens anhand des Personalausweises etc.) eines Mitarbeiters vergewissern, dass der Kontoinhaber oder ein anderer Berechtigter die Abhebung tätigt. Der Verlust einer EC-Karte muss dem Kreditinstitut sofort angezeigt werden! Ab dem Zeitpunkt der Meldung haftet das Kreditinstitut für etwaige Abhebungen. Für missbräuchliche Verfügungen vor der Verlustmeldung haftet der EC-Karteninhaber nur im Fall grob fahrlässiger Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten. Die Haftung ist in der Regel auf einen bestimmten Betrag pro Kalendertag beschränkt.

 

Girokonto für Jedermann:

Die Privatbanken sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ein Girokonto auf Guthabenbasis zu führen. Viele Sparkassenverordnungen in den Bundesländern enthalten jedoch eine Verpflichtung der Sparkassen, Privatpersonen ein Guthaben-Girokonto einzurichten.

 

Kontosperre:

Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Ausführung von Verfügungen über ein Girokonto zu verweigern, wenn dem Kreditinstitut Gegenansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen. Das Pfandrecht des Kreditinstituts muss jedoch wirksam durch Bank-AGBs mit dem Kontoinhaber vereinbart worden sein.

 

Kreditkartenmissbrauch – Haftung:

Man muss in diesen Fällen zwischen der Benutzung der Kreditkarte im sog. „Mailorderverfahren“ (lediglich die Kreditkartennummer und das Verfallsdatum sowie die Prüfnummer werden z.B. im Internet übermittelt) und der Benutzung der Kreditkarte im sog. „Präsenzgeschäft“ per Unterschrift unterscheiden. Das Kreditinstitut muss in Missbrauchsfällen den Nachweis führen, dass die der Belastung zugrundeliegende Zahlungsanweisung vom Kreditkarteninhaber stammt. Bei dem sog. Mailoderverfahren ist die Führung eines solchen Nachweises so gut wie unmöglich. Beim Präsenzgeschäft muss das Kreditinstitut den Nachweis führen, dass die Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg vom Kreditkarteninhaber stammt und nicht gefälscht wurde. Gelingt dem Kreditkarteninstitut dieser Nachweis nicht, so kann es keinerlei Ansprüche gegenüber dem Karteninhaber geltend machen. Dem Kreditinstitut können jedoch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreditkarteninhaber zustehen, wenn dieser die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Kreditkarte verletzt hat. Der Kreditkarteninhaber haftet für Missbrauchsfälle nach der Verlustanzeige der Karte nicht. Der Verlust einer Kreditkarte muss dem Kreditinstitut daher sofort angezeigt werden! Dass der Kreditkarteninhaber grob Fahrlässig im Umgang mit seiner Kreditkarte gehandelt hat, muss das Kreditkarteninstitut beweisen, wenn es Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreditkarteninhaber geltend machen will.

Tätigt eine Bank aufgrund angeblicher Kreditkartengeschäfte ihres Kunden Überweisungen/Abbuchungen von dessen Konto und widerruft der Kunde die Abbuchungen/Überweisungen, so muss die Bank beweisen, dass der Kunde die Kreditkartengeschäfte getätigt hat bzw. einen Missbrauch seiner Kreditkarte zu vertreten hat (AG München, Urteil vom 16.02.2009, Az.: C 28708/08).

 

Phishing/Pharming:

In diesen Fällenbeschaffen sich Dritte die Zugangsdaten zum Konto des Kontoinhabers und tätigen von dessen Konto Überweisungen. In diesen Fällen fehlt es an einem wirksamen Überweisungsauftrag zwischen dem Kontoinhaber und seinem Kreditinstitut. Das Kreditinstitut durfte das Konto nicht belasten und ist daher verpflichtet, den überwiesenen Geldbetrag dem Konto wieder gutzuschreiben. Dem Kreditinstitut stehen gegenüber dem Empfänger der Überweisung Erstattungsansprüche zu. Das Kreditinstitut trägt in diesen Fällen die Darlegungs- und Beweislast, dass der streitgegenständliche Überweisungsauftrag tatsächlich vom Kontoinhaber erteilt wurde. Bei Verwendung der richtigen PIN und TAN bei Onlineüberweisungen besteht ein Anscheinsbeweis, dass der Kontoinhaber die Überweisung in Auftrag gegeben hat. Der Kontoinhaber kann diesen Anscheinsbeweis jedoch erschüttern, indem er die Möglichkeit eines Phising-Falls konkret darlegt.

 

SCHUFA-Mitteilungen:

In der Regel wird zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut bei Vertragsschluss eine sog. SCHUFA-Klausel vereinbart. Aufgrund der SCHUFA-Klausel darf die Bank Daten an die SCHUFA übermitteln.

 

Sparbuch:

Die Bank ist berechtigt, an jeden Vorleger des Sparbuchs eine Auszahlung zu tätigen. Die Bank ist nicht dazu verpflichtet zu überprüfen, ob der Vorleger des Sparbuchs mit dem Sparbuchinhaber identisch ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn zwischen dem Sparbuchinhaber und der Bank gesonderte Vereinbarungen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Auszahlung getroffen wurden (z.B. Abhebung nur mittels Legitimation durch einen Personalausweis oder die Bekanntgabe eines Passwortes). Ist der Bank bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt, dass der Sparbuchvorleger nicht zu Abhebungen berechtigt ist, haftet sie für getätigte Auszahlungen. Gleiches gilt, wenn der Bank der Sparbuchverlust angezeigt wurde. Der Verlust eines Sparbuches muss der Bank daher sofort angezeigt werden!

 

Übersicherung:

Eine Übersicherung ist sittenwidrig gemäß § 138 BGB, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststeht, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen den geforderten Sicherheiten und der zu sichernden Forderung besteht. Tritt eine Übersicherung nachträglich ein, so muss das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben.

 

Verjährungsfristen im Bankrecht:

 

ab 01.01.2002 – Regelverjährung

 

 3 Jahre

 

Auszahlungsanspruch des Kontoguthabens

3 Jahre

 

Wertpapierdienstleistungen – Schadensersatz

3 Jahre

 

Neubeginn der Verjährung bei Teilzahlung

 

3 Jahre

 

AGB – Klauseln der Banken können die Verjährungsfristen wirksam verlängern

 

 

 

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